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BSR Winterdienst
BSR Winterdienstfahrzeuge © BSR

Die Berliner Stadtreinigung (BSR) ist für die beginnende Winterperiode gut vorberei­tet: Rund 2.200 Beschäftigte sowie 540 Räum- und Streu­fahr­zeuge stehen für den BSR-Winterdienst zur Verfügung. In den Streugutlagern befinden sich zudem Vorräte von zirka 13.000 Tonnen Salz, 2.000 Kubikmetern Sole und 5.000 Tonnen Splitt. Die BSR verantwortet den Winter­­dienst auf Fahrbahnen einschl. Radfahrstreifen (10.900 Arbeits­­­kilometer) und auf Fußgänger­über­wegen (58.000 Überwege). Hinzu kommen Haltestellen, Rad­wege sowie bestimmte Plätze und Fußgänger­zonen. Wichtig zu wissen: Für den Winter­dienst auf Gehwegen sind die Anliegerinnen und Anlieger zuständig. Der Winterdienst in Berlin ist in den §§ 3 ff. des Straßenreinigungsgesetzes (StrReinG) geregelt. Über größere Einsatzmaßnahmen ihres Winterdienstes informiert die BSR über Twitter: https://twitter.com/BSR_de

 

Wetterdienst-Meldungen und Straßen­zustands-Informationen bilden eine wichtige Grundlage für die konkreten Einsatzmaßnahmen. In der Regel sind die BSR-Beschäftigten in zwei Schich­ten unterwegs – bei extremen Wetterlagen auch in drei Schichten, dann also rund um die Uhr. Hierbei arbeiten die Einsatzkräfte nach dem Prinzip des „Diffe­ren­zierten Winter­dienstes“, d.h. sie achten auf eine optimale Balance von Verkehrs­sicher­heit, Umweltschutz und Wirt­schaft­lichkeit. Autofahrende können zu sicheren Straßen beitragen, indem sie Winter­reifen verwenden, ihre Fahrweise der Witterung an­passen und den Winterdienst­fahrzeugen ein zügiges Durchkommen ermöglichen.

 

Zuständigkeiten der BSR:
► Stadtautobahnen und Bundesfernstraßen (ca. 300 Arbeitskilometer): Diese haben beim Winterdienst oberste Priorität. Die BSR räumt dort Schnee und führt Strecken­­streuungen mit Auftaumitteln durch, d.h. durchgängiges Streuen mit Feuchtsalz oder Sprühen von Sole.
► Straßen der Einsatzstufe E1 (ca. 3.600 Arbeitskilometer): Das sind Haupt­verkehrs­straßen und Straßen mit öffentlichem Personennahverkehr. Auch für diese Straßen besteht besondere Priorität. Die BSR räumt hier den Schnee von Fahr­bahnen und von darauf befindlichen Radfahrstreifen. Zugleich erfolgen Punkt­streuungen mit Feuchtsalz oder Sole, und zwar an Kreuzun­gen, Einmün­dungen, Haltestellen sowie besonderen Gefahren­stellen. Bei extremen Wetterverhältnissen finden auch Strecken­streuungen mit Auftaumitteln statt.
► Straßen der Einsatzstufe E2 (ca. 7.000 Arbeitskilometer): Dies sind Straßen mit geringer Verkehrsbedeutung, d.h. zumeist Neben- und Wohnstraßen. Sie werden mit nachrangiger Dringlichkeit bearbeitet. Erst wenn die Abarbeitung von Stadt­autobahnen, Bundes­fern­straßen und E1-Straßen es zulässt, führt die BSR auf E2-Straßen Schnee­räumungen durch. Der Einsatz von Auftaumitteln wie Feuchtsalz ist auf E2-Straßen grundsätzlich nicht erlaubt. Eine Verwendung ist nur in Ausnahmefällen zulässig, z.B. bei Wasser­rohrbruch oder Lösch­wasser­einsatz (vgl. § 3 Abs. 7 StrReinG).
► Fußgängerüberwege (ca. 58.000 Über­wege): Die BSR kümmert sich auch um den Winterdienst auf Fußgängerüberwegen. Die Einsatzkräfte befreien die Überwege von Schnee und streuen mit Splitt.
► Haltestellen (ca. 6.400 Bus- und Straßenbahnhaltestellen): Gehwegseitige Halte­stellen von Bus und Tram fallen in die Zuständigkeit der BSR. Es wird auf der gesamten Halte­stellen­-Länge Schnee geräumt und Splitt gestreut.
Radfahrstreifen (auf Fahrbahnen von E1-Straßen): Herkömmliche Radfahrstreifen werden im Zuge der E1-Fahrbahnbearbeitung entsprechend geräumt und gestreut. Geschützte Radfahrstreifen („Protected Bike Lanes“) werden gesondert winterdienstlich bearbeitet.
Radwege (ca. 1.200 Arbeitskilometer): Für gekennzeichnete Radwege, die mit Winter­dienstfahrzeugen befahrbar sind, ist die BSR ebenfalls verantwortlich. Das Gesetz sieht hier ausschließlich Schneeräumung vor, aber keine Glättebeseitigung (vgl. § 3 Abs. 9 StrReinG). Die Verwendung von Auftaumitteln ist verboten (vgl. § 3 Abs. 8 StrReinG).
► Plätze und Fußgängerzonen (12 Plätze, 6 Fußgängerzonen): Die BSR ist nur zuständig für bestimmte Plätze (z.B. Alex­an­der­­platz, Pariser Platz, Breitscheidplatz) und bestimmte Fußgänger­zonen (z.B. Rathaus­straße, Wilmersdorfer Straße, Altstadt Span­dau). Die Ein­satz­­kräfte räumen dort Schnee und streuen Splitt.

 

Zuständigkeiten der Anliegerinnen und Anlieger:
► Gehwege: Auf Gehwegen müssen Anlieger/-innen bzw. Grundstückseigentümer/-innen sowohl Schnee als auch Eis beseitigen. Außerdem ist der Gehwegbereich mit ab­stumpfenden Mitteln zu streuen (z.B. Splitt oder Sand). Verstöße gegen die Räum- und Streu­pflicht stellen Ordnungswidrigkeiten dar und werden mit empfindlichen Bußgeldern geahndet. Bei Personenschäden kann es außerdem zu Strafverfahren und Schadensersatz­klagen kommen.
Mülltonnen-Zugänge: Für ein reibungsloses Funktionieren der Müllabfuhr ist es unerlässlich, dass die Zugänge zu den Tonnen bis sechs Uhr morgens schnee- und eis­frei sind, und zwar mindestens in der Breite eines Müllbehälters.
Privatstraßen: Auch auf Privatstraßen sind Anlieger/-innen bzw. Grundstücks­eigen­tümer/-innen ver­pflichtet, die erforderlichen Winterdienstmaßnahmen durchzuführen.

 

Weitere Informationen zum Winterdienst:
► Twitter:
https://twitter.com/BSR_de
Straßenreinigungsgesetz (StrReinG):
https://www.bsr.de/assets/downloads/StrReinG_2020.pdf
► „Differenzierter Winterdienst“ und Winterdienst-FAQs:
www.BSR.de/Winterdienst