Die BSR verantwortet den Winterdienst auf Fahrbahnen einschl. Radfahrstreifen (ca. 10.900 Arbeitskilometer) und auf Fußgängerüberwegen (ca. 58.000 Überwege). Dazu kommen Radwege, Haltestellen sowie bestimmte Plätze und Fußgängerzonen. Wichtig zu wissen: Für den Winterdienst auf Gehwegen sind die Anlieger/-innen zuständig. Der Winterdienst in Berlin ist in den §§ 3 ff. des Straßenreinigungsgesetzes (StrReinG) geregelt. Über größere Einsatzmaßnahmen des Winterdienstes informiert die BSR via Twitter: https://twitter.com/BSR_de
Eine wichtige Grundlage für die konkreten Einsatzmaßnahmen der BSR bilden Wetterdienstmeldungen und Straßenzustandsinformationen. In der Regel sind die Beschäftigten in zwei Schichten unterwegs – bei extremen Wetterlagen auch in drei Schichten, also rund um die Uhr. Hierbei arbeiten die BSR-Einsatzkräfte nach dem Prinzip des „Differenzierten Winterdienstes“, d.h. sie achten auf eine optimale Balance von Verkehrssicherheit, Umweltschutz und Wirtschaftlichkeit. Autofahrende können zu sicheren Straßen beitragen, indem sie Winterreifen verwenden, ihre Fahrweise der Witterung anpassen und den Winterdienstfahrzeugen ein zügiges Durchkommen ermöglichen.
Zuständigkeiten der BSR:
- Stadtautobahnen und Bundesfernstraßen (ca. 300 Arbeitskilometer): Diese haben beim Winterdienst oberste Priorität. Die BSR räumt dort Schnee und führt Streckenstreuungen mit Auftaumitteln durch, d.h. durchgängiges Streuen mit Feuchtsalz oder Sprühen von Sole.
- Straßen der Einsatzstufe E1 (ca. 3.600 Arbeitskilometer): Das sind Hauptverkehrsstraßen und Straßen mit öffentlichem Personennahverkehr. Auch für diese Straßen besteht besondere Priorität. Die BSR räumt hier den Schnee von den Fahrbahnen und von den darauf befindlichen Radfahrstreifen. Zugleich erfolgen Punktstreuungen mit Feuchtsalz oder Sole – und zwar an Kreuzungen, Einmündungen, Haltestellen sowie besonderen Gefahrenstellen. Bei extremen Wetterverhältnissen finden auf E1-Straßen auch Streckenstreuungen mit Auftaumitteln statt.
- Straßen der Einsatzstufe E2 (ca. 7.000 Arbeitskilometer): Dies sind Straßen mit geringer Verkehrsbedeutung, d.h. zumeist Neben- und Wohnstraßen. Sie werden mit nachrangiger Dringlichkeit bearbeitet. Erst wenn die Abarbeitung von Stadtautobahnen, Bundesfernstraßen und E1-Straßen es zulässt, führt die BSR auf E2-Straßen Schneeräumungen durch. Der Einsatz von Auftaumitteln wie Feuchtsalz ist auf E2-Straßen grundsätzlich nicht erlaubt. Nur in Ausnahmefällen ist eine Verwendung zulässig, z.B. bei einem Wasserrohrbruch oder Löschwassereinsatz (vgl. § 3 Abs. 7 StrReinG).
- Fußgängerüberwege (ca. 58.000 Überwege): Die BSR kümmert sich auch um den Winterdienst auf Fußgängerüberwegen. Die Einsatzkräfte befreien die Überwege von Schnee und streuen mit Splitt.
- Radfahrstreifen (auf Fahrbahnen von E1-Straßen): Herkömmliche Radfahrstreifen werden im Zuge der E1-Fahrbahnbearbeitung entsprechend geräumt und gestreut. Geschützte Radfahrstreifen („Protected Bike Lanes“) werden gesondert winterdienstlich bearbeitet.
- Radwege (ca. 1.200 Arbeitskilometer): Für ausgewiesene Radwege, die mit Winterdienstfahrzeugen befahrbar sind, ist die BSR ebenfalls verantwortlich. Das Gesetz sieht hier ausschließlich Schneeräumung vor, aber keine Glättebeseitigung (vgl. § 3 Abs. 9 StrReinG). Die Verwendung von Auftaumitteln ist verboten (vgl. § 3 Abs. 8 StrReinG).
- Haltestellen (ca. 6.400 Bus- und Straßenbahnhaltestellen): Gehwegseitige Haltestellen von Bus und Tram fallen in die Zuständigkeit der BSR. Es wird auf der gesamten Haltestellenlänge Schnee geräumt und Splitt gestreut.
- Plätze und Fußgängerzonen (12 Plätze, 6 Fußgängerzonen): Die BSR ist nur verantwortlich für bestimmte Plätze (z.B. Alexanderplatz, Pariser Platz, Breitscheidplatz) und bestimmte Fußgängerzonen (z.B. Rathausstraße, Wilmersdorfer Straße, Altstadt Spandau). Die Einsatzkräfte räumen dort Schnee und streuen Splitt.
Zuständigkeiten der Anliegerinnen und Anlieger:
- Gehwege: Auf Gehwegen müssen Anlieger/-innen bzw. Grundstückseigentümer/-innen sowohl Schnee als auch Eis beseitigen. Außerdem ist der Gehwegbereich mit abstumpfenden Mitteln zu streuen (z.B. Splitt oder Sand). Verstöße gegen die Räum- und Streupflicht stellen Ordnungswidrigkeiten dar und werden mit empfindlichen Bußgeldern geahndet. Bei Personenschäden kann es außerdem zu Strafverfahren und Schadensersatzklagen kommen.
- Mülltonnen-Zugänge: Für ein reibungsloses Funktionieren der Müllabfuhr ist es unerlässlich, dass die Zugänge zu den Tonnen bis sechs Uhr morgens schnee- und eisfrei sind – und zwar mindestens in der Breite eines Müllbehälters.
- Privatstraßen: Auf Privatstraßen sind ebenfalls die Anlieger/-innen bzw. Grundstückseigentümer/-innen verpflichtet, die erforderlichen Winterdienstmaßnahmen durchzuführen.
Weitere Informationen zum Winterdienst:
- Twitter:
https://twitter.com/BSR_de - Straßenreinigungsgesetz (StrReinG):
https://www.bsr.de/assets/downloads/StrReinG_2021.pdf - „Differenzierter Winterdienst“ und Winterdienst-FAQs:
www.BSR.de/Winterdienst
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