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Die neue Gewerbeabfallverordnung gilt seit 1. August 2017.

Ziel ist es, Abfälle noch intensiver zu trennen, um diese besser zu verwerten. 

 

Kurz und knapp haben wir für Sie zusammengefasst, was wichtig ist.

  • Diese Stoffe sind getrennt zu halten und zu entsorgen:
Bioabfall / Speisereste Metalle
Pappe / Papier / Kartonagen Altholz - NEU
Glas Textilien - NEU
Verpackungen Restabfalle

 

  • Der Abfallerzeuger (Ihr Gewerbebetrieb) muss seit dem 1. August 2017 dokumentieren, dass die Getrennthaltungs- und Verwertungspflichten eingehalten werden und ggf. auch Abweichungen darlegen. Auf Verlangen muss dies der zuständigen Behörde vorgelegt werden.
    • Sie können die Abfalltrennung a) mit Lageplänen, b) Bildern/Fotos und c) Liefer- oder Wiegescheine sowie Entsorgungsverträgen dokumentieren und
    • Ihre Vorbehandlungsanlage bestätigt in Textform, dass alle Verwertungsvorgaben grundsätzlich erfüllt werden.
  • In welchen Ausnahmen ist die Getrenntsammlung unmöglich?
    • Ihre Behälter sind nur öffentlich zugänglich. z. B. größere Imbissbuden oder öffentliche Einrichtungen (technisch unmöglich).
    • Die Getrennthaltung ist wirtschaftlich unzumutbar:
      • Die Kosten für die getrennte Sammlung stehen außer Verhältnis zu den Kosten für eine gemischte Sammlung und einer anschließenden Vorbehandlung.
      • Es fällt nur eine sehr geringe Menge an Abfällen an, max. 50 kg/Woche.
      • Die Abfälle weisen eine hohe Verschmutzung auf.​​
    • Dokumentieren Sie diese Ausnahmen und sammeln Sie die Abfälle als Gemisch in einem Behälter.
  • Was darf nicht im Gewerbeabfall gemischt gesammelt werden?
    • Sie dürfen keine Abfälle aus humanmedizinischen oder tierärztlichen Versorgung und Forschung Ihrem Gewerbeabfall hinzufügen.
    • Vermischen Sie Ihren Gewerbeabfall auch nicht mit Bioabfällen und Glas.
  • Für nicht verwertbare Abfälle nutzen Sie bitte ausschließlich die Abfallbehälter der BSR.

Weitere Fragen und Antworten zur Novellierung der Gewerbeabfallverordnung seit dem 1. August 2017

  • Bislang konnten nur wenige Gewerbeabfälle einem Recycling oder einer sonstigen hochwertigen Verwertung zugeführt werden.
  • Ziel der Gesetzesnovelle ist es, die getrennte Sammlung und Vorbehandlung von gewerblichen Siedlungsabfällen und bestimmten Bau- und Abbruchabfällen zu stärken und durch die Dokumentationspflichten den Vollzug zu erleichtern.
     
  • Folgende Abfallfraktionen sind jeweils getrennt zu sammeln und zu befördern sowie einer Vorbereitung zur Wiederverwendung oder dem Recycling zuzuführen:
  • Papier, Pappe, Karton (PPK), Glas, Kunststoffe, Metalle, Holz, Textilien und Bioabfälle.
  • Für Abfälle, die nicht verwertet werden, sind Abfallbehälter des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers (BSR) vorzuhalten.
     
  • Es ist zu dokumentieren, wie die Abfälle getrennt werden.
  • Sie können die Abfalltrennung a) mit Lageplänen, b) Bildern/Fotos und c) Liefer- oder Wiegescheine sowie Entsorgungsverträgen dokumentieren und
  • Es ist zu dokumentieren, dass die Verwertungsvorgaben eingehalten werden (Bestätigung durch die Behandlungsanlagen)
     
  • Die Dokumentation kann sowohl digital als auch in Papierform vorliegen
     
  • Nur in Ausnahmefällen: Wenn es Ihnen technisch unmöglich oder wirtschaftlich unzumutbar ist.
  • Die Abfälle können dann ausnahmsweise gemischt gesammelt und einer stofflichen Vorbehandlungsanlage zugeführt werden.
  • Wenn dies nicht möglich ist (technisch/wirtschaftlich unzumutbar) und in dem Gemisch Abfälle vorhanden sind, die für eine energetische Verwertung ungeeignet sind (biogene Stoffe, Metalle, Glas und mineralische Abfälle) greift die Überlassungspflicht an den öffentlich rechtlichen Entsorgungsträger (BSR).
     
  • technische Unmöglichkeit:
    fehlender Platz; Benutzung von Abfallbehältern an öffentlich zugänglichen Anfallstellen durch eine Vielzahl von Erzeugern (z. B. größere Imbissbuden, öffentliche Einrichtungen); hygienische Anforderungen (z. B. Ratten- oder Fruchtfliegenbefall), oder
     
  • wirtschaftliche Unzumutbarkeit:
    Wenn die Kosten für die getrennte Sammlung außer Verhältnis zu den Kosten für eine gemischte Sammlung und einer anschließenden Vorbehandlung stehen, insbes. aufgrund
    • einer hohen Verschmutzung (z. B. Pizzabuden), oder
    •  einer sehr geringen Menge der jeweiligen Abfallfraktion (Summe der Massen aller Abfälle höchstens 50 kg/Woche)
  • Die Abfälle sind getrennt von den Siedlungsabfällen zu halten. Falls dies technisch nicht möglich oder wirtschaftlich unzumutbar ist, greift direkt die Überlassungspflicht an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (BSR), denn eine Vorbehandlung oder energetische Verwertung von Abfallgemischen, die Krankenhausabfälle enthalten, ist rechtlich nicht zulässig.
  • Die Nichtbefolgung stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Bußgeld von bis zu 10.000€ geahndet werden kann.
  • Es handelt sich um eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld von bis zu 100.000 € geahndet werden kann.
  • Wir beraten Sie hierzu sehr gern. Schreiben Sie uns eine E-Mail: Kundenbetreuung@BSR.de
  • Sie können den entgeltfreien Service in Anspruch nehmen und die Dokumentation Ihre BSR Leistungen anfordern. Hierzu registrieren Sie sich bitte im BSR-Kundenportal:
  • In dem Fall muss der Gewerbetreibende auf seine Verwaltung zugehen und hier um Dokumentation bitten. Nur die Verwaltung kann wissen wieviel Anteile des gesamten Abfallvolumens auf dem Grundstück für den einzelnen Abfallerzeuger zur Verfügung steht.
  • Verantwortlich ist der Abfallerzeuger.  Jedoch muss die Verwaltung für den Abfallerzeugern die erforderlichen Auskünfte bei den Entsorgern einholen. (wenn die Verträge über die Hausverwaltung laufen). Die Verwaltung muss außerdem den Anteil des gesamten Abfallvolumens für den einzelnen Abfallerzeuger benennen, wenn mehrere Abfallerzeuger dieselben Behälter nutzen (Schlüssel aus der Betriebskostenabrechnung kann hilfreich sein).
  • Die Pflicht kann sich im Einzelfall darin erschöpfend darstellen, wenn weniger als 50 kg pro Woche Abfall insgesamt anfallen, weil dann eine Trennung wirtschaftlich unzumutbar ist.
  • Wenn Sie Kleinstmengen haben und über die normale Hausmülltonne des Grundstücks mitentsorgen, greift die Dokumentationspflicht nicht.

Bei gastronomischen Betrieben besteht für die getrennte Speiserest-Sammlung eine doppelte gesetzliche Pflicht: Nach der Gewerbeabfallverordnung, um eine hohe stoffliche Verwertung anstelle der Verbrennung zu erreichen, und nach der EU-Hygieneverordnung, um die Verbreitung von Krankheitserregern zu verhindern. Daher darf auch die Bio-Tonne für diese Speisereste nicht genutzt werden.

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